In einer Tiefgarage in einem Mehrfamilienhaus ist ein Feuerlöscher in der Nähe der Fluchtwege angebracht. Muss dieser Feuerlöscher durch eine Leuchte sichtbar gemacht werden? Wenn ja, wo muss diese Leuchte positioniert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In den Brandschutzvorschriften ist keine Beleuchtung von Feuerlöschern vorgesehen. Es ist lediglich festgehalten, dass Löschgeräte leicht zugänglich und gut erkennbar installiert werden müssen. Die Anforderung «gut erkennbar» kann mit nachleuchtenden (fluoreszierenden) Kennzeichen unterstützt werden.

Der Feuerlöschposten in unserer Tiefgarage ist durch abgestellte Autos versperrt. Auch der Feuerlöscher wurde schon lange nicht mehr kontrolliert. Die Verwaltung sagt, die Situation sei feuerpolizeilich bewilligt. Was passiert, wenn im Brandfall der Zugang zum Löschposten versperrt ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton St. Gallen

Im Grundsatz müssen Löscheinrichtung jederzeit frei zugänglich und einsatzbereit sein.

Wir sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit 14 Parteien. Im gesamten Gebäude befindet sich kein einziger Feuerlöscher. Unsere Verwaltung sagt, dass es nicht Pflicht sei, Feuerlöscher bereitzustellen. Stimmt das?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Thurgau

Gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften (BSV 2015) sind bei Neubauten Feuerlöscher nicht obligatorisch, jedoch empfohlen. Bei bestehenden Gebäuden gilt weiterhin die Anforderungen der Baubewilligung: