Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Hotel, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Wir gehen davon aus, dass mit dem «Fluchtweg» der Korridor zwischen den Zimmern und dem Treppenhaus gemeint ist. In diesem Fall handelt es sich um den horizontalen Fluchtweg. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke und Brandabschnitte», Ziffer 3.7.1, Tabelle 2, reicht ein Feuerwiderstand von EI 30 aus.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzexperten der Gebäudeversicherung Bern (GVB) haben präzisiert, was im Kanton Bern als Wohneinheit in einem Heim oder in einer Klinik (Beherbergungsbetrieben [a]) gilt: 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Im Grundsatz gilt, dass Fluchtwege jederzeit begehbar sein müssen; Notausgänge müssen mit einem Handgriff geöffnet werden können (z.B. Notausgangsverschluss gemäss SN EN 179 und DIN EN 13637). 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nein, in Beherbergungsbetrieben (a) mit mehr als zwei Geschossen reicht ein Fluchttreppenhaus nicht aus, auch wenn die Geschossfläche unter 600m2 liegt. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Beherbergungsbetrieben, deren Bewohner auf fremde Hilfe angewiesen sind (Kategorie [a]), ist dies nicht zulässig. 
