Eine allgemeine Klassifizierung von Leder gibt es nicht. Das Brandverhalten hängt auch davon ab, wo und wie das Leder eingesetzt wird, z.B. als Möbel, als Wandbelag, usw.). Wenn das Leder als Baustoff in Verkehr gebracht werden soll, muss der Hersteller die Brennbarkeit deklarieren (Klassifizierung). Auf dieser Grundlage wäre eine Zuordnung zu den Brandverhaltensgruppen möglich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ich plane Balkone mit Kragplattenanschluss, sie dienen nicht als Fluchtwege. Die Gebäudehülle ist ein Einsteinmauerwerk massiv. Bestehen Anforderungen an die Materialisierung der Dämmung der Kragplattenanschlüsse?
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Müssen Heizleitungen abgeschottet werden, wenn sie durch Brandabschnitte geführt werden?
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Darf in einem Einfamilienhaus in den Kellerräumen eine Dämmung der Brandverhaltensgruppe RF3 (cr) direkt an der Unterseite einer Hourdisdecke angebracht werden – ohne Verputz oder andere brandschutzwirksame Beschichtungen?
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Zwei Gebäude haben einen Abstand von 7,5 m. Eines hat eine brennbare Fassade, das andere nicht. Gibt es Holzpaneele, die als nicht brennbar gelten? Oder welche Massnahmen, z. B. Schürzen oder Anstriche, sind denkbar?
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Müssen Glasbausteine in der Mauer zu einem vertikalen Fluchtweg eines Mehrfamilienhauses die Anforderung EI60 erfüllen oder reicht EI30?
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Beim Umbau eines Wohngebäudes mittlerer Höhe sollen die bestehenden auskragenden Balkone in Stahlbeton durch eine Holzkonstruktion (Träger und je zwei Aussenstützen) zu erweitert werden. Muss dieses aussen angebrachte neue Holztragwerk ebenfalls einen Feuerwiderstand von R60 aufweisen? Keiner dieser Balkone befindet sich unmittelbar oberhalb des Haupteinganges zum Gebäudeinnern.
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Müssen die Kragplatten von Balkonen die Anforderungen an das Tragwerk (R60) erfüllen? Und können bei Fassaden, die mit nicht brennbarer verputzter Aussenwärmedämmung versehen werden (und daher nicht mit Brandriegeln ausgeführt), für die Balkone Kragplatten mit Dämmung RF2 oder RF3 verwendet werden?
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Was gilt zu beachten bei der Führung von Sanitärleitungen?
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Bei einem Wohngebäude mittlerer Höhe müssen wir Ersatzmassnahmen treffen, weil der minimale Brandschutzabstand zum Nachbargebäude unterschritten wird. Geplant ist die Ersatzmassnahme Variante F gemäss Anhang der Brandschutzrichtlinie 15-15 für die Aussenwandkonstruktion. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Aussenwand im entsprechenden Bereich mit einem Feuerwiderstand EI 60 (Schicht 6 gemäss Figur Variante F) erstellt werden muss?
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