In einem Neubau (3 Familienhaus) ist geplant, dass die Hauseingangstüre von aussen nach innen und links öffnet (Öffnungswinkel ca. 100 Grad). Hinter der Tür befindet sich der Vorplatz zum Lift. Damit muss eine Person mit Rollstuhl die Türe wieder schliessen, um den Lift zu erreichen. Und wenn die Türe offensteht, muss ein Rollstuhlfahrer diese zuerst schliessen, damit er vorbeikommt, um ins Freie zu gelangen. Für eine Person ohne Rollstuhl gilt dasselbe, mit dem Unterschied, dass die Türe in diesem Fall nicht ganz geschlossen werden muss. Ist diese Situation mit behindertengerechtem Bauen vereinbar? Sind die Brandschutzvorschriften bezüglich Fluchtwege so eingehalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 2 Stockwerke, Kanton Schaffhausen

Zum Thema hindernisfreies Bauen können wir Ihnen keine Auskunft geben. Wir empfehlen Ihnen, sich an die Beratungsstelle procap zu wenden.

Im Brandschutz gilt der Grundsatz: «Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein».

Von der Einstellhalle geht der Aufzug direkt in unsere Wohnung im dritten Geschoss. Durch die einfache Aufzugsschachttüre sind Gespräche zu hören. Erfüllt eine Türe, die so wenig Schallschutz bietet, die Anforderungen an den Brandschutz?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Geschäftshaus mit Tearoom, Kleidergeschäft und 7 Wohnungen, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Aufzugsschachttüren, die unmittelbar in die Wohnung führen, müssen einen Feuerwiderstand von E 30 aufweisen. Das heisst, sie müssen einem Feuer 30 Minuten lang standhalten. Ob Ihre Aufzugsschachttüren diese Anforderungen erfüllt, können wir nicht beurteilen. Dies müssten Sie beim Hersteller des Aufzugs oder beim Eigentümer des Gebäudes nachfragen.

Welchen Feuerwiderstand muss ein Liftschacht aufweisen, wenn er in einem Mehrfamilienhaus geringer Höhe im 1. und 2. Geschoss in den vertikalen Fluchtweg mündet und im obersten Geschoss direkt in die Nutzungseinheit?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In der Regel wird der Lift dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtwegs zugeordnet. So gibt es keine Anforderung an den Feuerwiderstand zwischen Liftschacht (inkl. Liftschachttüre) und Treppenhaus. Die Schachtwand zur Nutzungseinheit hat die gleiche Feuerwiderstandsanforderung wie der vertikale Fluchtweg (REI 30 – RF1).