Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 kann bei Beherbergungsbetrieben [c] (Berghütten) mit max. 2 Stockwerken über Terrain und einer Geschossfläche von max. 2’400m2 der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden. Heisst das, dass bei brandabschnittsbildenden Wänden und horizontalen Fluchtwegen mit Feuerwiderstand EI30 somit kein Feuerwiderstand erforderlich ist?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege.
Wenn man bedenkt, dass die meisten Todesopfer im Brandfall durch Rauch sterben, scheint es, dass die Bildung von Lüftungsabschnitten in den Brandschutzvorschriften nicht die nötige Priorität hat. Wäre es nicht angemessen, dass jeder Brandabschnitt auch ein eigener Lüftungsabschnitt ist?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Darf ein Brandschutzabschluss EI 30, selbstschliessend in eine Brandmauer eingebaut werden? Die Brandmauer steht zwischen zwei verschiedenen Parzellen. Der Durchbruch ist im Erdgeschoss.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB