Zwischen zwei Einstellhallen – beide verfügen über eigene Fluchtwege und Ausgänge mit Kennzeichnung – befindet sich ein Brandschutztor mit einer Türe. Muss diese Türe auch als Fluchtweg gekennzeichnet sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Einstellräume und Parkings

Die Frage muss anhand des Brandschutzkonzeptes des Objektes geklärt werden. Es ist möglich, dass die Türe als Fluchtweg definiert wurde. In diesem Fall müsste sie gekennzeichnet werden.

Gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften kann ein Parking jedoch nicht in einzelne Nutzungseinheiten aufgeteilt werden. Damit ist es grundsätzlich nicht vorgesehen, Fluchtwege über einen weiteren Nutzraum – in Ihrem Fall durch das Brandschutztor über die zweite Einstellhalle – zu führen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert