Standort des Gebäudes
Waadt
Nutzung
Schule
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Die Frage im Detail:
Gemäss Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen», Art. 3.7.6, Abs. 1 sind Lüftungsleitungen, die öffnungslos durch Schleusen und vertikale Fluchtwege führen, mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung (mind. EI 30) auszuführen oder zu bekleiden, respektive bei Lüftungsabschnitten mit Brandschutzklappen EI 30-S zu versehen. Bezieht sich in diesem Fall der Begriff «nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung» auf die jeweils in den Tabellen 1 bis 3 der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» aufgeführte Spalte «Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege» (in Analogie zur FAQ-Nummer 15-003 der VKF) ?
Die Antwort
Massgebend ist, wo die Lüftungsleitungen geführt werden: Wenn sie einen vertikalen Fluchtweg durchqueren, muss die Brandabschnittsbildung in diesem Bereich gemäss der Spalte «Fluchtweg vertikal» ausgeführt werden. In allen anderen Bereichen gilt die Spalte «Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege».