Wird bei einer Lüftungsanlage eines Wohnungsbau, zwischen Lüftungszentrale und Steigzone der Wohnungen Brandschutzklappen benötigt, wenn die Wohnungen als Lüftungsabschnitt zusammengefasst werden? Die Steigrohre sind aus Material RF1, der Steigschacht selbst ist nicht feuerfest.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Solange sich die durch die Steigzone verbundenen Wohnungen im selben Lüftungsabschnitt befinden, braucht es beim Ein- und Austritt keine Brandschutzklappen. Sobald die Steigzone in andere Nutzungen oder in einen anderen Lüftungsabschnitt führt, sind Brandschutzklappen vorzusehen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert