Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Solange sich die durch die Steigzone verbundenen Wohnungen im selben Lüftungsabschnitt befinden, braucht es beim Ein- und Austritt keine Brandschutzklappen. Sobald die Steigzone in andere Nutzungen oder in einen anderen Lüftungsabschnitt führt, sind Brandschutzklappen vorzusehen.