Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Grundsätzlich gelten aus Sicht des Brandschutzes immer die zum Zeitpunkt der Installation geltenden Richtlinien und Normen.
Bei der Ermittlung, wie alt eine Installation tatsächlich ist, kann oft die Bauherrschaft Auskunft geben. Andernfalls ist diese durch den Kontrolleur sorgfältig abzuschätzen.
Mängel müssen grundsätzlich unter Einräumung einer Frist behoben und dem Kunden mittels Bericht angezeigt werden. Keine Mängel können geltend gemacht werden, wenn die Installation zur eingebauten Zeit den Richtlinien und Normen entsprochen hat (Bestandesschutz). Hier kann aber mit einer Empfehlung auf eine gefährliche Situation hingewiesen werden.
Diese Tabelle zeigt die Zuständigkeiten für Kontrollen und die entsprechende Beurteilung auf.