Standort des Gebäudes
Zürich
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
max. 2 Stockwerke
Eine Feuerleiter ist nicht zulässig, jede Wohneinheit muss über einen sicheren Flucht- und Rettungsweg verfügen. Bei Wohnungen in Obergeschossen sind dazu vertikale Fluchtwege notwendig (feuerwiderstandsfähige Treppenhäuser oder Aussentreppen). Informationen dazu finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz unter der Nutzung «Wohnen» und Ihrer Gebäudehöhe im Kapitel «Fluchtwege». Die Anforderungen an Aussentreppen sind in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.2 beschrieben.
Gemäss Ihrem Beschrieb ist eine Reduktion der Treppenbreite auf 0.9 m möglich, wenn diese geradläufig erstellt würde (siehe auch Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.2.2 Absatz 2).
Eine abschliessende objektbezogene Beurteilung muss durch die zuständige Brandschutzbehörde erfolgen.