Wir wohnen in einer Maisonettewohnung im ersten Stockwerk eines Altbaus. In den oberen beiden Stockwerken können wir im Brandfall nicht flüchten, da wir lediglich kleine Dachfenster haben. Haben wir Anrecht auf einen vertikalen Fluchtweg (Feuerleiter etc.)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

In den Brandschutzvorschriften sind die Anforderungen an Neubauten beschrieben, für mehrgeschossige Mehrfamilienhäuser sind vertikale Fluchtwege gefordert.

Innerhalb einer Wohnung darf der Fluchtweg über mehrere Stockwerke führen. Er darf bis ins Freie oder bis zum Treppenhaus jedoch nicht länger als 35 m sein.

Falls also die Distanz vom entlegensten Ort in Ihrer Wohnung bis zur Wohnungseingangstür 35 m nicht überschreitet und jede Wohnung und das Treppenhaus je einen eigenen Brandabschnitt bilden, ist gemäss Brandschutzvorschriften kein weiterer Fluchtweg gefordert.

Wenn die Anforderungen der Brandschutzvorschriften in bestehenden Gebäuden nicht erfüllt sind, ist das Feuerschutzgesetz im Kanton massgebend. Je nach Fall muss ein Gebäude verhältnismässig an die gültigen Brandschutzvorschriften angepasst werden. Für rechtmässig erstellte Gebäude gilt jedoch meist auch das Prinzip des Bestandesschutzes. Zuständig für solche Fragen ist die Gemeinde oder die Brandschutzbehörde in Ihrem Kanton.

 

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