Wir planen den Einbau einer Wohnung in den Ökonomieteil eines alten Bauernhauses. Gilt diese als Einliegerwohnung oder als eigene Wohnung?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Situation
Im Bauernhaus ist bereits eine Wohnung vorhanden. Die neue Wohnung hat einen separaten Eingang und ist nicht mit der bestehenden Wohnung verbunden. Gemäss Brandschutzvorschriften werden bei Einliegerwohnungen keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt. Die Einliegerwohnung muss sich der Hauptwohnung unterordnen. Wie ist das zu verstehen? In unserem Fall ist die Einliegerwohnung viel kleiner (Bruttogeschossfläche 67 m2). Zählt sie damit als Einliegerwohnung? Spielt es eine Rolle, ob die Wohnung dauerhaft genutzt wird oder als Ferienwohnung bzw. Zweitwohnung?

Entscheidend ist, ob der Ausbau als Einliegerwohnung oder als separate Wohnung gilt. Die Aussage «Die Einliegerwohnung muss sich der Hauptwohnung unterordnen» lässt dabei Interpretationsspielraum zu. Da die neue Wohnung in einem separaten Gebäudeteil liegt und über einen eigenen Eingang verfügt, gehen wir eher davon aus, dass sie als separate Wohnung gilt. Dies können wir jedoch nicht abschliessend beurteilen. Die zuständige Behörde muss dies vor Ort objektspezifisch betrachten.

Falls es sich um eine Einliegerwohnung handelt, werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt.

Gilt der Ausbau als separate Wohnung, müssen die Anforderungen an Mehrfamilienhäuser eingehalten werden. Diese finden Sie auf Heureka, der Infoplattform für Brandschutz, unter der Nutzung «Wohnen/Mehrfamilienhaus bis 11m hoch».

Ob die Wohnung dauerhaft oder als Ferienwohnung genutzt wird, hat keinen Einfluss auf die Brandschutzanforderungen. Auch die Grösse der neu gebauten Wohnung spielt eine untergeordnete Rolle.

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