Nutzung: Bauernhaus als Wohnhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Aus Sicht des Brandschutzes spricht grundsätzlich nichts gegen eine Containerlösung. Zentral ist, den Sicherheitsabstand zu umliegenden Gebäuden einzuhalten. Der Abstand hängt von der Gebäudehöhe und der Brennbarkeit der Fassade ab (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 15-15 2.2 ff).
Kann der geforderte Abstand nicht eingehalten werden, muss der Container auf der jeweiligen Seite einen Feuerwiderstand von EI 60 aufweisen.
Aus brandschutztechnischer Sicht gilt für die Kaminhöhe Folgendes:
Bei Abständen von mehr als 3 m zu umliegenden Gebäuden muss der Kamin eine
Mindesthöhe von 0,5 m über Containerdach aufweisen (bei einem begehbaren Container mit Nutzung mindestens 2 m über Containerdach).
Befindet sich der Kamin näher als 3 m bei einem Gebäude, muss der Kamin 1 m über die
projizierte Dachfläche reichen (Mindesthöhe 0,5 m, siehe dazu Grafiken in der Brandschutzrichtlinien 24-15 Anhang zu Ziffer 5.7 Mindesthöhe.
Zu beachten sind aber auch die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung – je nachdem, können diese strenger ausfallen als die des Brandschutzes. Weitere Informationen zu der Luftreinhalteverordnung finden Sie hier.