Wir möchten unser Gebäude, welches an ein Gewerbegebäude angebaut ist, umnutzen und zwei Wohnungen darin errichten. Die Mauer des Nachbargebäudes ist ein ausgemauertes Riegelmauerwerk, mit einer Stärke von ca. 14 cm. Welchen Brandschutzwiderstand müsste die Trennwand auf unserer Seite aufweisen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ob eine Brandmauer auf der Parzellengrenze gefordert ist, hängt von der Gesetzgebung des Kantons und der Gemeinde ab. Im Kanton Bern sieht die kantonale Gesetzgebung (Art. 79e bis 79g EG ZGB) bei Gebäuden, die an die Parzellengrenze gebaut sind, Brandmauern vor. Zu beachten ist zudem das Baureglement der Gemeinde, auch dort können Brandmauern an der Parzellengrenze gefordert sein.

Die Brandschutzvorschriften regeln, wie die Mauer gebaut sein muss. Bei Gebäuden geringer Höhe ist ein Feuerwiderstand von REI 90 gefordert.

Eine ausgemauerte Riegwand stellt ohne weitere Verbesserungsmassnahmen keine vollwertige Brandmauer dar. Welche verhältnismässigen und objektbezogenen Verbesserungsmassnahmen getroffen werden müssen, muss anhand Ihrer Projekt- und Brandschutzpläne im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden. Am besten wenden Sie sich dazu frühzeitig an Ihre zuständige Bauverwaltung. Für die brandschutztechnische Beurteilung von Wohnbauten ist der Feueraufseher der Gemeinde zuständig.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert