Nutzung: Andere Nutzung: Fasssauna; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Bern
Wenn Sie den Brandschutzabstand von 4 m nicht einhalten können, müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte, Ziff. 2.4), etwa durch feuerwiderstandsfähige Aussenwände. Wenn Ihr Nachbargebäude diese Anforderung an den Feuerwiderstand erfüllt (z. B. öffnungslose Massivbauwand), wäre das die einfachste Lösung. Weitere Möglichkeiten sind im Anhang zu Ziffer 2.4 aufgezeigt.
Ist Ihre Fasssauna mit einer offenen Feuerstelle ausgestattet, muss diese auch zu Ihrem Gebäude den Mindestabstand einhalten. Ist dies nicht möglich, gelten die Anforderungen an Gebäudehülle und Abgasanlage von Gebäuden geringer Abmessungen bzw. von Einfamilienhäusern auch für die Sauna.