Wir haben vor, in einer ca. 50 m tiefen, gesicherten Felshöhle Kunstveranstaltungen durchzuführen. Es gibt zwei ca. 10 m breite und 10 m hohe Öffnungen ins Freie. Müssen in diesem Fall Fluchtwegdistanzen eingehalten werden oder gilt eine Höhle bereits als «das Freie»?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Jura

Gebäudehöhe

nicht relevant/unbekannt

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Ausstellungsflächen in natürlich gedecktem Aussenraum

Diese Frage können wir nicht abschliessend beantworten. Die Brandschutzvorschriften gelten für Gebäude. Für Höhlen können sie allenfalls sinngemäss angewendet werden, unter Einbezug der örtlichen Gegebenheiten und der vorgesehenen Nutzung. Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Brandschutzbehörde der Standortgemeinde. Diese muss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort entscheiden, welche Brandschutzmassnahmen nötig sind. Insbesondere die Zugänglichkeit der Felshöhle und der sichere Ort im Freien, an dem sich die Besuchenden im Falle eines Brandes besammeln, muss objektspezifisch betrachtet werden.  

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