Wir haben mit unserem Nachbarn ein allgemeines gegenseitiges Näherbaurecht (Abstand 20 Zentimeter zur Grenze). In diesem Abstand sollen zwei Gartenhäuser erstellt werden. Das eine Gartenhaus ist 3 Meter vom Hauptgebäude entfernt, das zweite 1 Meter. Können diese Gartenhäuser aus feuerpolizeilicher Sicht erstellt werden oder sind Massnahmen erforderlich?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Standort des Gebäudes

Wallis

Gebäudehöhe

max. 2 Stockwerke

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

geschlossenes Gartenhaus

Bitte beachten Sie, dass wir die Frage hier auf dem Forum Brandschutz nicht abschliessend beantworten können. Grundsätzlich müssen Nebenbauten zum Hauptgebäude der gleichen Parzelle keinen Mindestabstand aufweisen. Wenn die Mindestabstände zwischen zwei Gebäude über die Parzellengrenze hinweg nicht eingehalten werden, gibt es verschiedene Ersatzmassnahmen. Je nachdem, welchen Abstand die beiden Gebäude von einander haben und wie sie konstruiert sind, kommen unterschiedliche Varianten in Frage. Sie finden die Varianten in der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte im Anhang zu Ziffer 2.4. 

Welche Massnahmen in Ihrem Fall getroffen werden müssen, muss die Brandschutzbehörde Ihrer Gemeinde beurteilen.  

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