Wir haben in unserem Mehrfamilienhaus mit Stockwerkeigentum einen Treppenlift eingebaut. Ein Eigentümer wünscht nun noch einen Handlauf auf der Gegenseite – die Breite des Fluchtwegs würde dann lediglich noch 90 cm betragen. Ist das aus Brandschutzsicht zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus 6 Wohnungen im Stockwerkeigentum / 3 Stockwerke; Kanton Bern

Ob ein Handlauf aus sicherheitstechnischen Aspekten notwendig ist, müssten Sie in den einschlägigen Baunormen ermitteln (z. B. SIA-Normen und Empfehlungen des BFU).

Ein Handlauf wird in der Bestimmung der lichten Breite nicht berücksichtigt, soweit dieser nicht mehr als 10 cm in das Lichtraumprofil hineinragt. Für den Kanton Bern hat die GVB ein Merkblatt erarbeitet, welches Auskunft über die minimalen Abmessungen beim Einbau von Treppenliften gibt. Sie finden es auf der Webseite der GVB unter dem Titel «Treppenlifte nachträglich einbauen». Wir empfehlen Ihnen, die Situation von dem zuständigen Feueraufseher Ihrer Gemeinde beurteilen zu lassen.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert