Wir haben in einem Schacht Lüftungsleitungen. Bei Schachtein- und austritt ist ja die Abschottung nach Herstellerangaben erforderlich – z.B. mit Kragen und Winkel. Wie ist es bei den Geschossdecken im Schacht – ist da ein Weichschott zulässig oder muss hier auch eine Brandschutzdurchführung erfolgen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Andere Nutzung: Pflegeheim; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Aargau

Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei oben geschlossenen Installationsschächten sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen.

Es ist eine horizontale Schachtunterteilung aus Baustoffen RF1 (z. B. Mineralwolle, Schmelzpunkt ≥ 1000°C, Rohdichte ≥ 40 KG7m3, Dicke ≥ 50 mm) vorzusehen. Anstelle von Baustoffen der RF1 kann ein VKF-anerkanntes Abschottungssystem mit Feuerwiderstand EI30 verwendet werden.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert