Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Die Frage lässt sich anhand der Angaben nicht beantworten. Sie muss objektbezogen betrachtet werden. Ob ein Brandabschnitt zwischen Wohnung und Estrich gefordert ist, müsste aus den Brandschutzplänen und dem Fachbericht des Feueraufsehers hervorgehen. Ist die Erfordernis nicht definiert, müsste dies anhand des Brandschutzkonzeptes nachbearbeitet werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten: Gehört der Estrich nur zur anliegenden Wohnung, kann dieser grundsätzlich mit der Wohnung in einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Ist der Estrich ein gemeinschaftlicher Raum, müsste dieser eher als ein separater Brandabschnitt ausgebildet werden.
Grundsätzlich gilt: Ein brandabschnittsbildendes Bauteil kann nicht mit einer einseitigen Beplankung definiert werden. Ein Brandabschnitt wird immer über ein gesamtes Bauteil definiert. Eine feuerwiderstandsfähige Brandschutzplatte kann dabei ein Bestandteil davon sein. Das Bauteil muss den Feuerwiderstand jedoch immer auf beiden Seiten erbringen.