Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Gemäss Brandschutznorm, Art. 13, Ziffer 3e, beschränken sich Nebenbauten auf eingeschossige Gebäude. Ihr mehrgeschossiger Stall ist also keine Nebenbaute und damit auch nicht von den Abstandsvorschriften befreit.
Mit dem Abstand von 3.8 m sind die geforderten Mindestabstände unterschritten. Dies müssen Sie mit ein- oder beidseitigen Brandschutzmassnahmen kompensieren. Geeignet sind zum Beispiel feuerwiderstandständige Aussenwände oder Bekleidungen. Informationen dazu finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Anhang zu Ziffer 2.4.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, das Gespräch mit der zuständigen Brandschutzbehörde zu suchen. Viele Gemeinden haben Sonderlösungen für die Dorfzone.