Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Die Situation
Wir planen ein Wohnbauprojekt (Neubau) auf einer Parzelle mit einem bestehenden Gebäude. Im Neubau sollen bis zu vier Wohnungen entstehen. Es handelt sich um ein Gebäude geringer Höhe mit einer nicht brennbaren Fassade und einer eigenen vertikalen Erschliessung. Im bestehenden Gebäude befinden sich drei Wohnungen, ein Büroraum und Lagerfläche (keine gefährlichen Stoffe). Es ist ein Gebäude mittlerer Höhe (12 m) mit einer eigenen vertikalen Erschliessung und einer teilweise brennbaren Fassade. Das Gebäude ist ein ehemaliges Lagergebäude (nicht industrieller Natur), ca. 100 Jahre alt. Darf der Brandschutzabstand auf 5 m reduziert werden, wenn die Fassade des bestehenden Gebäudes auf EI 30 optimiert wird? Darf der Abstand auch auf 3 m reduziert werden? Was wären in diesem Fall die Anforderungen? Oder kann auf einen Abstand verzichtet werden, wenn zwischen Neubau und bestehendem Gebäude Balkone eingebaut werden und der Neubau damit als Anbau gilt?
Die Antwort
Ob der Neubau als Anbau gilt, ist eine baurechtliche Frage. Dies müssen Sie mit der Behörde klären.
Zu Ihren Fragen betreffend Brandschutzabständen und Ersatzmassnahmen können wir Ihnen folgende Antworten geben:
- Es ist richtig, dass der Abstand auf 5 m reduziert werden kann, wenn die Fassade des Bestandesbaus auf EI 30 optimiert wird.
- In den Brandschutzabstand hineinragende Balkone werden wie Dachvorsprünge behandelt: Das Mass, das den Vorsprung von 1 m überragt, wird beim Messen des Gebäudeabstandes mitberücksichtigt.
- Gebäude können aus Sicht des Brandschutzes auch zusammengebaut werden, wenn diese mindestens mit einem Brandabschnitt getrennt sind. Aus bau- oder zivilrechtlichen Anforderungen kann es notwendig sein, dass auf der Parzellengrenze eine Brandmauer erstellt werden muss.
- Einseitige Brandschutzmassnahmen sind grundsätzlich möglich (z.B. gemäss Ihrer Frage). Wie näher die Gebäude stehen, je «strenger» wird die Massnahme. Beispiele zu Ersatzmassnahmen sind in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» im Anhang zu Ziffer 2.4. beschrieben.
Die detaillierten objektbezogenen Fragen müssen zusammen mit der zuständigen Brandschutzbehörde und anhand Ihrer Projektpläne geklärt werden.