Wie oft muss ich Notlicht-, Brandmelde- und RWA-Anlagen prüfen? Gibt es einen gesetzlichen Kontrollturnus und muss auch gleichzeitig ein integraler Test gemacht werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Grundsatz gilt: Eigentümer- und Nutzer von Liegenschaften sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

Die Brandschutzvorschriften schreiben keinen Kontrollturnus vor. Sie halten aber fest, dass Brandschutzeinrichtungen generell periodisch überprüft werden müssen.

Intervall und Umfang der Kontrollen von Sicherheitsanlagen sind gemäss den Herstellerangaben auszuführen. Sie richten sich nach der Art der Anlage, dem geschützten Gebäude oder Brandabschnitt.

Ausnahmen sind Sicherheitsbeleuchtungen: Diese sind mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren; bei Sicherheitsleuchten mit Statusanzeige genügt eine jährliche Kontrolle.

Der integrale Test ist eine system- und anlagenübergreifende Funktionskontrolle aller Einrichtungen des technischen Brandschutzes und stellt die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems im Normal- und Ereignisfall sicher. Die Tests sind entsprechend der Komplexität, mindestens aber alle acht Jahre durchzuführen.

 

 

2 Gedanken zu “Wie oft muss ich Notlicht-, Brandmelde- und RWA-Anlagen prüfen? Gibt es einen gesetzlichen Kontrollturnus und muss auch gleichzeitig ein integraler Test gemacht werden?”

  1. Guten Tag

    Wenn eine RWA / Notlichtanlage / etc. nicht über eine automatische Weiterleitung von Störmeldungen verfügt (oft in der Realität anzutreffen) bedeutet das was für den Kontrollturnus? Grundsätzlich kann man dadurch ja die Betriebsbereitschaft gar nicht sicherstellen. Das dürfte doch eigentlich gar nicht zugelassen sein. Tägliche Sichtkontrolle durch den Hauswart zwingend? Ist dazu irgend etwas schriftlich definiert?

    1. Für den Kontrollturnus ist es nicht relevant, ob eine RWA oder eine Notlichtanlagen über eine automatische Weiterleitung von Störmeldungen verfügt.

      Wenn die Kontrollen gemäss den Angaben des Herstellers von instruiertem Personal durchgeführt werden, ist die Betriebssicherheit grundsätzlich sichergestellt. Dass innerhalb der Frist bis zur nächsten Kontrolle ein Bauteil ausfällt, ist damit unwahrscheinlich. Dieser Fall kann aber nie ganz ausgeschlossen werden. Eine tägliche Sichtkontrolle durch den Hauswart erachten wir nicht als nötig, wenn die Kontrollen ordnungsgemäss durchgeführt werden.

      Informationen zu den vorgeschriebenen Kontrollen und zu Störungsmeldungen finden Sie hier:
      – Sicherheitsbeleuchtung: Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung Ziffer 4.3
      – Brandmeldeanlage: Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 4.4 und 4.5.; Alarmierung und Störungen: Ziffer 3.4.1, Absatz 1 und 2
      – Sprinkleranlagen: Brandschutzrichtlinie 19-15 «Sprinkleranlagen» , Ziffer 5.3; Alarmierung und Störungen: Ziffer 3.6.1, Absatz 1 und 2
      – RWA (NRWA; MRWA; UBDA; SLA): Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» , Ziffer 6.3; Alarmierung und Störungen: Ziffer 4.7, Absatz 1.
      Bei RWA enthalten die Brandschutzvorschriften keine detaillierten Angaben. Wir empfehlen, NRWA- und LRWA-Öffnungen mindestens zweimal jährlich zu kontrollieren und die Öffnungen und die Steuerung wöchentlich visuell zu überprüfen.
      – Bei MRWA/UBDA/SLA empfehlen wir mindestens einen Test pro Jahr und eine wöchentliche visuelle Kontrolle der Öffnungen und der Steuerung.
      – Ventilatoren sollten jeden Monat getestet werden
      – Bei Brandschutztüren ist zweimal pro Jahr ein Test empfohlen.

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