Wie muss der Brandschutz für Wohnungen mit Dienstleistungen (z. B. Pflege, Wäscheservice) im Auftragsrecht ausgeführt werden? Ist eine automatische Brandmeldeanlage erforderlich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Notwendigkeit einer Brandmeldeanlage (BMA) bemisst sich nach der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten und ist unabhängig vom gewählten Vertragsmodell (z. B. Miet- oder Auftragsverhältnis). Bei selbständigem Wohnen mit fakultativ buchbaren Dienstleistungen liegt in der Regel eine gewöhnliche Wohnnutzung vor – ohne Plicht zur Installation einer Brandmeldeanlage besteht.

Ist hingegen ein Grossteil der Bewohnerinnen und Bewohner dauerhaft auf Betreuung oder Pflege angewiesen, kann die Nutzung als Beherbergungsbetrieb A (z. B. Alters- und Pflegeheim) eingestuft werden. In solchen Fällen gelten verschärfte brandschutzrechtliche Anforderungen, welche unter anderem die Pflicht zur Installation einer Brandmeldeanlage umfassen. Es wird nachdrücklich empfohlen, frühzeitig mit einem Fachplaner Brandschutz Kontakt aufzunehmen.

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