Wie müssen Installationsschächte in geschossübergreifenden Wohnungen erstellt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: In einem Mehrfamilienhaus sind die Wohnungen geschossübergreifend (EG/1.OG) angeordnet. Die Decke ist daher nicht brandabschnittsbildend. Gemäss der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.6.1, Absatz 1 sind die Installationen über mehrere Geschosse grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Ausnahmen sind in den Absätzen 2a und 2b beschrieben mit einem Verweis auf Ziffer 3.5: « … in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind (….) Leitungsdurchführungen feuerwiderstandsfähig zu verschliessen». Die Geschossdecke ist nicht brandabschnittsbildend. Daher stellt sich die Frage, ob der Installationsschacht innerhalb einer Wohnung zwingend EI 30 ausgeführt werden muss. 

Nutzung: Mehrfamilienhaus, bis 11 m

 

Die Anforderungen an den Installationsschacht müssen losgelöst von den Geschossdecken betrachtet werden, sofern sie mehrere Geschosse verbinden.

Wenn die Leitungen nur die zwei Geschosse innerhalb einer Wohnung, d.h. innerhalb der Nutzungseinheit, verbinden, braucht es keinen feuerwiderstandsfähigen Schacht.

Sobald die Leitungen durch mehrere Brandabschnitte (d.h. mehrere übereinander angeordnete Wohnungen) gehen, braucht es einen über alle Geschosse durchgehenden feuerwiderstandsfähigen Schacht.

Wenn die Leitungen z.B. von einem Untergeschoss, das als separater Brandabschnitt ausgebildet ist, in die Wohnungen führen, muss der Installationsschacht dieselben Anforderungen erfüllen wie die brandabschnittsbildenden Wände (siehe dazu FAQ der VKF). Eine andere Variante ist, die Leitungen gemäss Ziffer 3.6.1, Absatz 2 in der brandabschnittsbildenden Geschossdecke abzuschotten.

 

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