Wie lange darf die Öffnungsverzögerung bei einem Notausgang mit Fluchtwegterminal maximal sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Gebäudehöhe

nicht relevant/unbekannt

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Polizeiwache

Eine Öffnungsverzögerung kann gemäss SN EN 13637:2015 umgesetzt werden (siehe auch Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Anhang zu Ziff. 2.5.5). In dieser Norm ist eine Verzögerung von maximal 15 Sekunden vorgesehen.

Ist dies nicht ausreichend, muss ein objektbezogenes Sicherheits- und Evakuationskonzept mit gleichwertigen, organisatorischen Ersatzmassnahmen (Aufenthaltskonzept) erstellt und zur Bewilligung eingereicht werden.

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