Standort des Gebäudes
Wallis
Nutzung
Gewerbe, Industrie
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Die Situation:
In einem Gebäude ist im 1. OG eine Lounge mit Bar (ohne Küche) angeordnet, welche vom Empfangsbereich im EG über eine offene Treppe zugänglich ist. Beide Bereiche befinden sich in der gleichen Nutzungseinheit und die Fläche pro Geschoss ist kleiner als 900m2. Die Personenbelegung beträgt max. 30 Personen für die Lounge und max. 100 Personen für den Empfangsbereich. Vom Empfangsbereich führen 2 Türen mit einer Durchgangsbreite von je 1.2 m direkt an einen sicheren Ort im Freien. An einer Fassade ist eine Aussentreppe angeordnet, welche für den Fluchtweg von einzelnen Räumen des 1.OG benutzt wird, jedoch nicht für den Fluchtweg der Lounge (weil dieser länger als 35 m wäre). Ist es gestattet, für die Lounge einen einzigen Fluchtweg vorzusehen, welche über die offene Treppe im Gebäudeinnern (kein vertikaler Fluchtweg) sowie durch den Empfangsraum im EG direkt ins Freie führt oder muss die offene Treppe mit Brandabschnitten in einen vertikalen Fluchtweg modifiziert werden?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Überwindung der Treppe kommt einem zusätzlichen Raum gleich. Bei Gewerbe- und Industriegebäuden darf in einer Nutzungseinheit der Fluchtweg jedoch maximal über einen zusätzlichen Raum führen.
Zudem kommt es darauf an, ob es sich um einen Betrieb handelt, welcher der Arbeitnehmerschutzverordnung 4 ( ArG Verordnung 4) unterstellt ist. Wenn dies so ist, könnten zusätzliche Massnahmen gefordert werden, die über die Brandschutzvorschriften hinausgehen. Wir empfehlen Ihnen, sich an die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse zu wenden.