Wie ist vorzugehen, wenn in einer Einstellhalle – trotz mehrmaligen schriftlichen Hinweisen an die Mieter/ Eigentümer – brennbare Gegenstände gelagert werden? Wer haftet im Brandfall?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellhalle, Kanton Bern

Zuerst gilt es zu klären, ob die Lagerung der Gegenstände erlaubt ist. Dies hängt von der Art der Gegenstände und deren Mengen ab. Je nach Grösse des Einstellraums sind begrenzte Mengen brennbarer Materialien erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Einstellraum (Grundfläche bis 600 m2) oder um ein Parking (Grundfläche über 600 m2) handelt. Zudem ist massgebend, ob das Parking öffentlich oder privat ist.

Was in welchen Fällen erlaubt ist, finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» unter Einstellräume (Grundfläche von 150m2 bis 600m2) oder Parkings (Grundfläche über 600m2).

Verantwortlich für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften sind die Eigentümerschaft und die Nutzer des Gebäudes. Sie müssen in Eigenverantwortung dafür sorgen, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

Wenn sie rechtliche Schritte unternehmen möchten, ist die Baupolizei, im Kanton Bern die Gemeinde, zuständig. Bei Beanstandungen zieht sie je nach Sachverhalt die Brandschutzbehörde bei und verfügt wenn nötig Massnahmen. Die Haftung bei einem Brandfall kann erst mit einem strafrechtlichen Verfahren festgelegt werden, wenn ein Brandschaden vorhanden ist.

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