Wie ist die Formulierung «Lichtdurchlässige Elemente aus brennbaren Baustoffen sind flächenmässig beschränkt zu verwenden» zu interpretieren? Die Frage bezieht sich auf Aussenwandbekleidungssysteme.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Lager, Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch, Standort: ausserhalb des Kantons Bern

In den Brandschutzvorschriften gibt es keinen Bezug zwischen Aussenwandbekleidungen, brennbaren lichtdurchlässigen Elementen und einer flächenmässigen Beschränkung.

Ob brennbare Baustoffe in Aussenwandbekleidungssystemen angewendet werden dürfen, ist unabhängig davon, ob sie lichtdurchlässig sind bzw. eine «Fensterfunktion» haben oder nicht. Wenn brennbare Aussenwandbekleidungen erlaubt sind, gibt es dafür keine flächenmässigen Beschränkungen.

In welchen Fällen brennbare Aussenbekleidungssysteme angewendet werden können und welche Klassifizierungen als Mindestanforderung gelten, ist in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziffer. 3.2.8, geregelt. Informationen dazu finden Sie auch auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» unter «Gewerbe, Industrie» (in diese Nutzung gehört das Lager) im Thema «Baustoffe und Bauteile».

Bei Gebäuden ab mittlerer Höhe müssen die weiteren Anforderungen bezüglich der Eindämmung des geschossweisen Brandüberschlags beachtet werden.

 

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