Massgebend für die Beurteilung des Gebäudeabstandes ist die äusserste Schicht der Aussenwandbekleidung. Die reduzierten Gebäudeabstände können angewendet werden, wenn es sich z. B. um Gebäude geringer Höhe (bis 11 m) handelt. Wenn die eine äusserste Schicht brennbar ist und die gegenüberliegende RF1 entspricht, gilt ein Mindestabstand von 7.5 m (bzw. 5 m wenn der Abstand reduziert werden kann). Eine abschliessende Beurteilung, ob der reduzierte Abstand angewendet werden kann, obliegt der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.
Wie ist der minimale Brandschutzabstand zwischen einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit äusserster Schicht RF1 und einem zweigeschossigen Einfamilienhaus mit äusserster Schicht brennbar (Holzfassade) zu bestimmen?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB