Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Luzern
Das Zünden von Feuerwerkskörpern fällt unter die generelle Sorgfaltspflicht gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» Art. 3.2: «Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht.»
Der Abstand zu Gebäuden ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Die geforderten Sicherheitsabstände müssen vom Hersteller angegeben werden. Ein wichtiger Grundsatz ist, dass Feuerwerk nie in Menschenmengen abgefeuert werden dürfen.
Im Weiteren gibt es wichtige Hinweise auf der Website der Beratungsstelle für Brandverhütung BFB:
Feuerwerk – wunderschön, aber gefährlich | BFB (bfb-cipi.ch)