Hierzu gibt es keine allgemeingültige Regel. Bei den altrechtlichen T30-Türen war ein Maximalmass von 15 mm definiert. Bei den EI30-Türen (Prüfung nach EN 1634-1) lautet der Grundsatz «Wie geprüft, so eingebaut». Das heisst, Türhersteller müssen deklarieren, unter welchen Bedingungen ihre Türen geprüft wurden und somit dementsprechend eingebaut werden dürfen. Es gibt zum Beispiel auch Türkonstruktionen, die nur mit einer Abdichtung unten eingebaut werden dürfen.
Wie gross darf der untere Türspalt bei einer Brandschutztüre oder einem Brandschutz-Tor sein?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB