Wie ermittle ich die maximal zulässige Anzahl Personen bei der Nutzung einer Turnhalle und sind temporäre Notausgänge, Treppen oder Podeste als Fluchtwege zulässig?

Standort des Gebäudes

Schwyz

Gebäudehöhe

max. 2 Stockwerke

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Turnhalle als Bar

Die Situation:

Wir möchten in einer kleinen Turnhalle für eine Veranstaltung eine Bar mit Stehplätzen einrichten. Die Turnhalle hat einen 200 cm breiten Ausgang in ein Foyer, von dort könnten die Leute über den Haupteingang oder über temporär erstellte Treppen oder Podeste bei den grossen Fenstern ins Freie gelangen.

Gemäss Ihrem Beschrieb handelt es sich um eine «klassische» Turnhalle mit einem Ausgang ins Foyer. Die zusätzlichen Ausgänge sind aus dem Foyer ins Freie vorgesehen. Massgebend für die Personenbelegung in der Turnhalle sind jedoch die Ausgänge aus der Turnhalle.

Wir gehen davon aus, dass es sich beim Ausgang aus der Turnhalle um eine standardmässige Doppelflügeltüre handelt, dessen Standflügel mit einem Kantenriegel gehalten ist. In diesem Fall kann nur der Gehflügel als Fluchtweg berücksichtigt werden. Gemäss Beschrieb gibt es keinen weiteren Ausgang aus der Turnhalle. Damit ergibt sich mit einem Ausgang à 1 m eine maximale Belegung von 50 Personen. Kann der Standflügel konform umgerüstet werden, ergibt sich eine Fluchtwegbreite von mind. 1.2 m und es sind zwei nebeneinander angeordnete Ausgänge vorhanden. Im Kanton Bern gilt im Bestandsbau die Praxis, dass damit die Belegung auf max. 100 Personen erhöht werden darf. Die gewählte Ausgangsbreite muss dabei auf einem Fluchtweg bis ins Freie gewährleistet sein.

Bitte beachten Sie: Diese Einschätzung basiert auf den Brandschutzvorschriften und der Praxis im Kanton Bern. Eine abschliessende Antwort können wir Ihnen auf dem Forum nicht geben. Die Situation muss objektbezogen von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Diese wird je nach Praxis im Bestandsbau die notwendigen Massnahmen festlegen.

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