Wer trägt die Verantwortung, wenn Brandabschottungen nicht ordnungsgemäss montiert wurden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Situation:
Ein bereits fertiggestelltes Projekt (2024) wurde seinerzeit durch einen externen Brandschutzfachmann (QSS2) sowie die Gebäudeversicherung begangen und abgenommen. Dies wurde jeweils durch Unterschriften bestätigt. Unsere neuer Brandschutzexperte stellte nun bei einem Kontrollgang fest, dass die ausgeführten Brandabschottungen nicht den Anforderungen der jeweiligen Zulassung entsprechen und somit fehlerhaft bzw. nicht nach Zulassung montiert worden sind. Nun stellt sich die Frage der Verantwortlichkeiten: Der Errichter der Brandabschottungen hat mittels einer Übereinstimmungserklärung bestätigt, dass die Brandabschottungen gemäss dem zugelassenen System ausgeführt wurden. Laut unserem Experten entspricht dies jedoch nachweislich nicht der Realität. Der damalige externe Brandschutzfachmann (QSS2) hat die Gesamtanlage ebenfalls mit einer Übereinstimmungserklärung freigegeben. Auch die Gebäudeversicherung hat im Rahmen ihrer Abnahmebegehung keine Mängel festgestellt und den Abschluss des Projekts unterzeichnet. Wer trägt in diesem Fall die Verantwortung für die fehlerhafte Ausführung und welche Schritte sind nun einzuleiten?

 

Die Verantwortung liegt primär bei der Errichterfirma der Brandabschottungen, da diese mit ihrer Übereinstimmungserklärung bestätigt hat, dass die Ausführung dem zugelassenen System entspricht, was nachweislich nach Ihrem Brandschutzexperten nicht der Fall ist. Eine Mitverantwortung des damaligen Brandschutzfachmanns (QSS2) ist möglich, sofern er die Mängel hätte erkennen müssen. Die Abnahme durch die GVB beinhaltet Stichproben und entbindet weder den Qualitätsicherungsverantwortlichen Brandschutz noch die Errichterfirma für Brandabschottungen von der Verantwortung.

Wir empfehlen Ihnen ein unabhängiges Gutachten einzuholen und die Brandabschottungen von der Errichterfirma nachbessern zu lassen, wenn sie den geforderten Standard nicht eingehalten hat.

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