Wenn es bei einer Fassade RF1 brennt, fallen die Fenstergläser heraus. Ist das zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation:

Wir planen bei einem Industriegebäude eine Feuerschutztreppe. Gemäss Brandschutzvorschriften braucht es keinen Abstand zur Fassade, wenn bei der Verglasung und der Fassade Baustoffe RF1 verwendet sind. Bestehend sind ein Sandwich-PIR-Fassadenelement (RF1 eingehalten) und Kunststofffenster. Das Glas sollte RF1 einhalten, der Rahmen RF3. Gemäss Brandschutzvorschriften sind die Fensterrahmen irrelevant, also ist es eine komplett taugliche Fassade in RF1. Brennt es aber, schmilzt der Kunststoffrahmen und die Gläser fallen heraus.

Objekt: Industrie, 11 bis 30 m hoch, im Kanton Bern

Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Aussentreppe gemäss der Definition in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.2, Absatz 1, handelt. Gemäss Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziffer 2, Absatz 7, gibt es, wie Sie richtig schreiben, keine Vorgaben für die Materialisierung von Fensterrahmen. Sie dürfen aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF3 (cr) bestehen. Auch an die Gläser werden keine Anforderungen gestellt. Sie haben damit auch keinen Einfluss auf den geforderten Abstand der Feuerschutztreppe zur Fassade. Dass die Gläser bei einem Brand herausfallen, spielt keine Rolle, da sie keinen Feuerwiderstand erfüllen müssen.

Bitte beachten Sie auch: Das Aussenwandbekleidungssystem muss der Brandverhaltensgruppe RF1 entsprechen. Das heisst, das Sandwichelement müsste als Ganzes RF1 entsprechen. Eine brennbare Dämmung des Panels (PU, PIR usw.) würde diese Anforderung nicht erfüllen.

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