Welche Schutzabstände gelten zwischen meinem Carport und dem Haus meines Nachbarn?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich

Situation: Ein an meinem Haus angebauter Unterstand (RF 3, Deckung in Kies, 60m2 gross, auf drei Seiten geschlossen) dient als Carport. Ich gehe davon aus, dass er als Nebenbaute gilt und demzufolge mindestens 4 m Abstand zum Haus meines Nachbarn haben muss. Wenn beide Fassaden brennbar sind, müssen 5 m eingehalten werden. Ist das korrekt? Und benötige ich zwischen Carport und Einfamilienhaus eine Brandabschnittbildung? Der Abstand zur Parzellengrenze beträgt 3 m, derjenige zum benachbarten Einfamilienhaus ca. 8.90 m.

Ohne die Plangrundlagen zu kennen, schätzen wir die Beurteilung des dreiseitig geschlossenen Carports als Nebenbaute für korrekt ein. Der minimale Abstand zum benachbarten Einfamilienhaus (zwischen den Fassaden, sofern die Dachvorsprünge kleiner als 1m sind) von 4m ist korrekt, unabhängig der Fassadenbekleidungen.

Würde der Unterstand als Teil Ihres Einfamilienhauses angeschaut, würde sich der Mindestabstand demnach auf 5 m (Nachbarfassade nichtbrennbar) bzw. 6 m (Fassade brennbar) vergrössern. In Ihrer Situation scheinen die Abstände aber in jedem Fall eingehalten zu sein.

Zwischen Einfamilienhaus und Carport ist keine Brandabschnittsbildung gefordert.

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