Welche Brandschutzanforderungen gelten bei einem Ersatz von Fenstern, wenn die minimalen Brandschutzabstände zum Nebengebäude auf dem Nachbarsgrundstück unterschritten sind?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zug

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Situation:
Auf dem Nachbargrundstück steht ein gemauertes Nebengebäude, das schräg zu unserem Gebäude ausgerichtet ist und keine Fenster in unsere Richtung aufweist. Der geringste Abstand zwischen den Gebäuden beträgt 1,6 m. Im Zwischenraum wurde zusätzlich ein offener Holzunterstand mit Eterniteindeckung errichtet, der auf zwei Seiten – unter anderem zu unserem Gebäude hin – offen ist und sich bis auf 60 cm an unsere Fassade annähert. Unser Haus hat Fenster, die unter- und oberhalb des Unterstands liegen. Diese müssen ersetzt werden.

Gemäss Ihrem Beschrieb sind die Gebäude mit dem Unterstand zusammengebaut. Wenn das Nebengebäude und der Unterstand als Nebenbauten betrachtet werden können, müssen diese auf der Grundstücksgrenze mindestens mit Feuerwiderstand EI 30 getrennt werden.

Der Nebenbau hat gemäss Beschrieb eine öffnungslose, gemauerte Aussenwand, die mutmasslich als brandabschnittsbildende Wand dienen könnte. Damit könnte eventuell auf feuerwiderstandsfähige Fenster verzichtet werden. Die Anforderungen müssen aber im Detail anhand der objektbezogenen Gegebenheiten mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

Bitte beachten Sie:
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.

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