Welche Anforderungen gelten in Industriegebäuden, wenn Räume von mehreren Parteien gemietet werden? a) Stimmt es, dass Lager- oder Produktionsräume von unterschiedlichen Mietern nicht als Nutzungseinheit zusammengefasst werden können? b) Müssen Nutzungseinheiten immer als Brandabschnitt voneinander abgetrennt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, 11 m bis 30 m hoch

Nutzungseinheiten und Brandabschnitte sind nicht gleichzusetzen. Einen Beitrag zu diesem Thema finden Sie hier. Die Nutzungseinheit definiert, ob Räume in Bezug auf die Fluchtwege zusammengefasst werden können. Die Brandabschnittsfläche definiert, wie Räume als einen Abschnitt zusammengefasst werden können in Bezug auf die Nutzung und die Brandgefährdung.

Zu Ihren Fragen:

  1. Ja, einzelne Mietflächen bilden im Normalfall separate Nutzungseinheiten. Dies ist auch aus privatrechtlicher Sicht sinnvoll.
  2. Nutzungseinheiten müssen nicht grundsätzlich voneinander als Brandabschnitt abgetrennt sein. Das Brandrisiko bleibt ja grundsätzlich dasselbe, unabhängig davon ob sich Nutzer die Fläche teilen oder nicht. Wenn es die Flächen und Räume in Bezug auf die Nutzung, die vorhandenen Brandschutzmassnahmen und auf die Gesamtfläche erlauben, können die Nutzungseinheiten in einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Demgegenüber ist es auch möglich, dass mehrere Brandabschnitte innerhalb der Nutzungseinheit notwendig sind (z. B. Heizraum, Lüftungszentrale, Lagerräume für gefährliche Stoffe oder mit grosser Brandgefährdung). Ob die unterschiedlichen Nutzerflächen aus privatrechtlichen Gründen (z. B. in Bezug auf Schadenshaftung und Betriebssicherheit) je als Brandabschnitte ausgebildet werden müssen, ist in den Brandschutzvorschriften nicht geregelt. Dies muss anhand einer individuellen Risikobetrachtung eruiert werden. Hierbei kann z. B. ein Brandschutzplanungsbüro behilflich sein.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert