Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Wallis
Eine Anforderung an den Feuerwiderstand gibt es nur, wenn die Treppenkonstruktionen auch brandabschnittsbildend sind oder für das Bauwerk eine tragende Funktion haben. Die Angabe der Brandschutzanforderungen in der erwähnten Tabelle bezieht sich auf das Treppenhaus selbst und im Grundsatz nicht auf den Treppenlauf. Für Treppen- und Podestkonstruktionen ist nur die Anforderung an die Brennbarkeit definiert (Brandschutzrichtlinie 14-15, Tabelle zu Ziff. 4.2). Die Treppe kann somit z. B. auch mit einer Stahlkonstruktion ohne Feuerwiderstand ausgebildet werden.