Welche Anforderungen gelten an Laubengänge und Aussentreppen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Die Wohnungen eines MFH-Neubauprojektes (Höhe < 11m) werden über Laubengänge und eine Aussentreppe erschlossen. Die Laubengänge und die Aussentreppe dienen als horizontale und vertikale Fluchtwege. Gelten für die Laubengänge und die Aussentreppe die gleichen Anforderungen bezüglich des Feuerwiderstands wie für Treppen und Korridore innerhalb eines Gebäudes?

Nutzung: Mehrfamilienhaus, bis 11 m, Kanton Bern

 

Voraussetzung für die nachfolgenden Erläuterungen ist, dass die Laubengänge den folgenden Kriterien entsprechen: 

  • Sie müssen mindestens zur Hälfte gegen das Freie ständig offen sein.
  • Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.
  • Lineare, tragende Bauteile dürfen dabei aus brennbaren Baustoffen erstellt werden.

Entscheidend ist, ob der Laubengang durch einen oder durch zwei vertikale Fluchtwege erschlossen ist:

  • ein vertikaler Fluchtweg: Lauffläche (Boden) und Anschluss an die Fassade mit 30 Minuten Feuerwiderstand; Aussenwandbekleidung RF1
  • zwei vertikale Fluchtwege: keine Anforderungen an den Feuerwiderstand und an die Aussenwandbekleidung

Die Anforderungen sind in der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.4 definiert.

Die Anforderungen an die Treppe hängen davon ab, ob es sich um eine Aussentreppe handelt. Dies ist der Fall, wenn:

  • die Grundrissfläche der Treppe weniger als zur Hälfte von den Aussenwänden des Gebäudes umschlossen ist und
  • wenn der Fassadenanteil der Treppe, der ans Freie angrenzt, zur Hälfte ständig offen ist. Die Öffnungen müssen gleichmässig verteilt und unverschliessbar sein.

(siehe dazu Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.4)

Bei einer Aussentreppe gilt:

  • Aussenwandbekleidung RF 1, oder
  • Aussenwandkonstruktion mit Feuerwiderstand EI 30, oder
  • Aussentreppe im Abstand zur Fassade von mindestens 1,2 m

Ansonsten gelten die Anforderungen an horizontale oder vertikale Fluchtwege wie im Innern eines Gebäudes.

 

12 Gedanken zu “Welche Anforderungen gelten an Laubengänge und Aussentreppen?”

  1. Wir planen einen Laubengang über einer Wohnung, zwei Fluchtrichtungen, teilw. eine Fluchtrichtung.
    Laut VKF ist die Lauffläche RF1, der Bodenbelag selbst RF3 zu erstellen.
    Bei einem Aufbau: Stahlbeton, Dampfbremse, Dämmung, Abdichtung, Splittbett (min 30mm), Kunststeinfliese
    sind wir uns noch unsicher, welcher Teil des Aufbaus/der Konstruktion als Lauffläche und welcher Teil als
    Bodenbelag zu definieren ist.
    Interessant ist, ob Dämmung und auch Abdichtung in RF1 zu erstellen sind? Eine Abdichtung RF1 ist mir soweit nicht bekannt.

    Vielen Dank!

    1. Gemäss Ihrer Beschreibung können wir nicht beurteilen, ob es sich tatsächlich um einen Laubengang handelt oder um eine Terrasse. Den Aufbau, den Sie beschreiben, ist typischerweise der einer Terrasse. Die Anforderungen unterscheiden sich dahingehend, dass eine Terrasse eine Nutzungsfläche ist und der Laubengang ein Fluchtweg ohne Nutzung und Brandlast. Wir empfehlen Ihnen, die Situation objektbezogen mit der örtlich zuständigen Behörde zu klären.

  2. Anforderung an tragwerk wen der Laubengang komplett frei ist und einen Abstand von 1.2m zur Fassade aufweist und die Treppe auch 1.2m ist? Ist ein MFH mit 11mm Gesamthöhe

    1. Wir nehmen an, dass der Laubengang dem Fluchtweg aus den Wohnungen dient. Daraus ergeben sich folgende wesentlichen Anforderungen:
      – Für die Brennbarkeit der Fassade gilt die Anforderung RF1 (wenn nur eine Fluchtwegrichtung vorhanden ist)
      – Der Laubengang gilt als horizontaler Fluchtweg. Die Lauffläche muss 30 Minuten Feuerwiderstand aufweisen und dicht an die Aussenwand schliessen. Es besteht keine Anforderung an das Tragwerk des Laubengangs.
      – Die Anforderungen können gemäss der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege Ziff. 2.5.4 reduziert werden, wenn zwei Fluchtrichtungen vorhanden sind. Die Anforderung an den Feuerwiderstand und an die Nichtbrennbarkeit der Aussenwandbekleidung entfällt in diesem Fall.

  3. Hallo
    Ich habe eine ähnliche Frage wie oben gestellt (Modest)
    Ich wohne in einer Erdgeschoss-Wohnung mit vorgesetztem Laubengang (Staketengeländer) (Kanton Zürich). Da der Vetoraum nur sehr schlecht und einzig über ein enges Treppenhaus zugänglich ist, stellen viele Mieter ihr Velo auf dem Laubengang und dem aussenliegenden Vorbereich zum Treppenhaus ab. Nun verlangt die Verwaltung jedoch, dass wir die Velos aus feuerpolizeilichen Gründen nicht mehr dort abstellen. Ist das korrekt? Ich bin konkret in meinem Fall von der Geometrie des Laubengangs her die einzige, die an meinem eigenen Velo vorbei muss und habe dabei mehr als genügend Platz. Kann ich von der Verwaltung die Erlaubnis verlangen, mein Velo weiterhin an dieser Stelle abstellen zu dürfen, da es an dieser Stelle lediglich mich betrifft?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

    1. Die Forderung der Verwaltung ist berechtigt. Grundsätzlich müssen Fluchtwege jederzeit frei begehbar sein. Ob das bei Ihnen noch der Fall ist, wenn Sie das Velo abstellen, müsste vor Ort von der zuständigen kantonalen Behörde beurteilt werden.

  4. Hallo,
    ich habe eine Wohnung mit einem Laubengang, und da hatte ich immer eine kleinere Laterne als Deko stehen um dem ganzen ein wenig Schönheit zu geben. Nun musste ich es weg räumen, was darf man auf einem Laubengang stehen haben? natürlich wenn man dem Brandschutz einhält und nicht im weg steht.

    1. Gemäss Brandschutzvorschriften müssen Fluchtwege immer frei und sicher benützbar sein. Grundsätzlich dürfen im Laubengang deshalb keine Bandlasten oder Aktivierungsgefahren wie Laternen aufgestellt werden. Die Brandschutzbehörden lassen hier jedoch einen gewissen Spielraum. Was im Kanton Bern gilt, finden Sie auf der Website der Gebäudeversicherung Bern. Die Ausführungen auf der Website sind für Treppenhäuser, gelten jedoch sinngemäss auch für Laubengänge, die als Fluchtweg benutzt werden.
      Wenn Sie ausserhalb des Kantons Bern wohnen, wenden Sie sich an Ihre Brandschutzbehörde.

  5. Guten Tag
    Für die Planung zweier MFH-s mit Gebäudehöhen von 13m wird die Erschliessung über Laubengänge angedacht.
    Eine vertikale Erschliessung soll beide MFH-s erschliessen und die horizontale Erschliessung der Wohnungen erfolgt anschliessend über separate Laubengänge.
    Die Laubengänge sind komplett gegen das Freie ständig offen – Treppenhaus ist auch ständig offen.
    Wie wird die horizontale Fluchtweglänge gerechnet? Nur die Länge in der Nutzungseinheit bis zum Laubengang (Aussenraum) oder muss der Laubengang bis zur vertikalen Erschliessung (Treppe) gerechnet werden?
    Beträgt in diesem Falle die Fluchtweglänge bis zur vertikalen Erschliessung 35m oder 50m?
    »2.5.4 Laubengänge: Punkt 4 – Die horizontale Fluchtweglänge ist bei Laubengängen einzuhalten?» welche Länge ist damit gemeint?
    Besten Dank

    1. Für die Anforderungen an Bodenbeläge in Laubengänge gilt Tabelle 4.2, Spalten «Bodenbeläge» und Zeilen «Horizontale Fluchtwege», in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen». Dies ist in der FAQ 16-007 der VFK festgehalten.
      Danach kann bei Gebäuden geringer und mittlerer Höhe im Laubengang als Bodenbelag ein Bodenrost aus Baustoffen der RF3 eingesetzt werden.

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