Aufzugsschächte aus brennbaren Bauprodukten müssen schachtseitig mit Baustoffen RF1 bekleidet sein. Zudem dürfen keine Fremdinstallationen im Schacht angebracht werden.
Wenn mit dem Fassadenlift keine unterschiedlichen Brandabschnitte miteinander verbunden werden, gibt es keine weiteren Anforderungen an den Schacht oder die Umwandung. Dies gilt für jede Nutzung und jede Gebäudehöhe.
Werden jedoch unterschiedliche Brandabschnitte verbunden, bestehen für den Aussenfassendenlift gewisse Anforderungen:
- Bei Brandlasten bis 1000 MJ/m2 müssen die Schachttüren einen Feuerwiderstand E30 aufweisen.
- Bei Brandlasten über 1000 MJ/m2 müssen die Schachttüren einen Feuerwiderstand E60 aufweisen.
- Die Wand zwischen dem Aufzugsschacht und dem Gebäude muss einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen.
Weitere Informationen zu Personenliften finden auf der Infoplattform Brandschutz Heureka im Fachthema Aufzüge, Rolltreppen und Feuerwehraufzüge.