Standort des Gebäudes
Zürich
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Die Situation:
Wenn im Bereich der Nasszellen die Sanitärleitungen in hohlraumfreien Vorwandsystemen für Sanitärinstallationen geführt werden, die mit nicht schmelzenden Baustoffen RF2 ausgefüllt sind, stimmen dann folgende Aussagen:
– keine horizontale Abschottung nötig
– keine vertikalen Abschottungen (Austritt aus der Sanitärwand)
Wenn die Leitungen in einem Schacht EI30 geführt werden, müssen die Leitungen dann geschossweise und auch bei den Astritten in die Wohnung abgeschottet werden?
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Grundsätzlich müssen Leitungen von haustechnischen Installationen in Installationsschächten geführt werden (vgl. VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.6.1). Ausgenommen davon sind einzeln geführte Rohre oder VKF-anerkannte Wandsysteme.
Einzeln geführte Leitungen und Rohre können in einem Raum innerhalb der Nutzung offen geführt werden, sofern der Werkstoff kein kritisches Brandverhalten aufweist (vgl. VFK-Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziff. 5.1).
Welche Anforderungen an Durchbrüche durch brandabschnittsbildende Bauteile sowie in Installationsschächten gestellt werden, ist in der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.6 geregelt. Auch gibt es als Erläuterung dazu das Merkblatt 2004-15 Durchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile.
Was nicht erlaubt ist, sind Leitungsführungen innerhalb von Wandkonstruktionen mit Feuerwiderstandsanforderungen, welche über keinen entsprechenden Prüfnachweis (Vorwandsysteme) verfügen. In Ihrem Fall werden die Leitungen weder in einem Installationsschacht geführt noch handelt es sich um ein VKF-anerkanntes Vorwandsystem (welche über eine Dämmung in RF1 verfügen müssen). Aus diesem Grund ist Ihre Interpretation nicht mit den Brandschutzvorschriften vereinbar. Bitte klären Sie die objektbezogenen Anforderungen mit dem QS-Verantwortlichen Brandschutz des Projektes. Falls dabei Fragen auftauchen, empfehlen wir Ihnen sich an die örtlich zuständige Brandschutzbehörde zu wenden.
Bitte beachten Sie:
Ihr Objekt liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.