Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Kanton Zürich
Es kommt auf die Grösse der Garage an: Ist sie kleiner als 600 m2, handelt es sich um einen Einstellraum.
Dort ist die Lagerung von Material erlaubt. Einschränkungen gibt es für gefährliche Stoffe wie etwa leicht entflammbare Materialien (siehe Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe»). Ab einer Fläche von 600 m2 handelt es sich um ein Parking. Dort dürfen bis auf einige Ausnahmen keine Materialien gelagert werden. Zu den Ausnahmen zählen z. B. ein Satz Pneus, Fahrräder oder Gegenstände für die Pflege und den Betrieb des Fahrzeugs (Schneeketten, Putzlappen o. ä.).
Guten Tag,
wir wohnen in einer Liegenschaft, die der GVB gehört.
Die Einstellhalle hat 36 Parkplätze.
Wir haben einen normalen Parkplatz und einen kleineren Platz für 2- Räder gemietet.
Darf ich auf den Plätzen meine Pneus, Velos, Roller oder meine Dachbox lagern ?
Freundliche Grüsse
HJ Leutwyler, Steffisburg
Bei 36 Parkplätzen gehen wir davon aus, dass die Grundfläche grösser ist als 600 m2. Damit handelt es sich aus Sicht des Brandschutzes um ein Parking. In einem privaten Parking dürfen Sie einen Satz Pneus lagern. Sperrige Gegenstände, die regelmässig mit dem Auto transportiert werden (Skiausrüstung, Dachboxen usw.), dürfen auf dem Fahrzeugplatz gelagert werden.
Velos und Roller sind Fahrzeuge, die bestimmungsgemäss in einem Parking abgestellt werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz, in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» im Bereich «Lagerung von Material».
Darf ein Eigentümer in einer Sammeltiefgarage der Grösse von 200 m2 mit 8 Parkplätzen auf seinem Parkplatz eine parkplatzgrosse Metallbox aufstellen?
Wie im Beitrag erklärt, darf in einem privaten Einstellraum (bis 600 m2) Material gelagert werden. Einschränkungen bestehen lediglich für gefährliche Stoffe. Eine parkplatzgrosse Metallbox ist aus brandschutztechnischer Sicht erlaubt.