Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Die Frage im Detail:
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Absatz 2.2 Ziffer 3, dürfen die Brandschutzabstände zwischen Einfamilienhäusern, zwischen Gebäuden geringer Höhe und zwischen Gebäuden mittlerer Höhe reduziert werden, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Dürfen die reduzierten Brandschutzabstände auch angewendet werden, wenn z. B. anstatt zwei Gebäuden mittlerer Höhe, ein Gebäude geringer Höhe und ein Gebäude mittlerer Höhe einander gegenüberstehen (beide Aussenwände mit mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand und öffenbaren Fenstern und Türen)?
Ja, die reduzierten Abstände dürfen angewandt werden. Zwischen einem Gebäude geringer Höhe und einem Gebäude mittlerer Höhe gelten die gleichen Anforderungen wie zwischen zwei Gebäuden mittlerer Höhe.