Stimmt es, dass Brandschutzmanschetten bei PE Rohren nur ab einem Rohrdurchmesser vom 110mm erforderlich sind? Die PE-Leitungen liegen in Steigschächten, welche im Bereich der Bodenplatten abgeschottet werden. Die Schächte werden mit 18-mm-Gipsplatten verkleidet, aber nicht ausgeflockt. Ist bei jeder Rohrdurchführung eine Manschette notwendig oder reichen Weichschotts?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Schule; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern

Dies ist korrekt in Bezug auf ein brandabschnittsbildendes Bauteil und einzeln geführte Rohre zwischen zwei Nutzräumen.

Zu beachten ist, dass offen verlegte Rohrleitungen mind. der Brandverhaltensgruppe RF 3 entsprechen müssen (kein kritisches Verhalten; d.h. keine RF 3 (cr)). Nicht anwendbar ist diese Regelung insbesondere bei Durchdringungen zu Fluchtwegen, oder Räume mit grosser Personenbelegung.

Feuerwiderstandsfähige Steigschächte müssen bei jeder Geschossdecke RF1 verschlossen werden (ausgenommen der Schacht verfügt über eine RWA oder ist hohlraumfrei gefüllt). Dies kann beispielsweise mit einer Gipsplatte oder einer Steinwollplatte erfolgen (dabei muss auf die Durchtrittsicherheit geachtet werden). Innerhalb dieser Schächte kann auf Brandschutzmanschetten verzichtet werden.

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