Sind in Fluchtwegen und bei Notausgängen Schmutzfangmatten aus Baustoffen RF2 erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zürich

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Wenn die Schmutzfangmatten fest verklebt oder fest eingebaut sind, gelten sie als Bodenbelag. Für diese gilt in Gebäuden mittlerer Höhe (11m bis 30m hoch) die Mindestanforderung RF2. Das heisst, die Schmutzfangmatten sind in den Fluchtwegen erlaubt.

Sind die Schmutzfangmatten jedoch lose, werden sie wie Baustoffe in Fluchtwegen betrachtet. Für diese sind in Gebäuden mittlerer Höhe in vertikalen und horizontalen Fluchtwegen grundsätzlich Baustoffe der Brandverhaltensklasse RF1 gefordert. Brennbare Baustoffe (RF2 oder RF3) sind nur in geringen Mengen erlaubt:

  • pro Geschoss in vertikalen Fluchtwegen: 10 % der Treppenhausgrundfläche
  • in horizontalen Fluchtwegen: 10 % der Grundfläche des betrachteten horizontalen Fluchtweges.

Die Flächen dürfen maximal 2 m² gross sein und müssen voneinander einen Sicherheitsabstand von mindestens 2 m aufweisen.

Wenn diese Einschränkungen mit den losen Schmutzfangmatten bei den Notausgängen eingehalten werden, sind sie erlaubt.

Detaillierte Informationen zu Baustoffen in Fluchtwegen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz in der Nutzung «Gewerbe, Industrie» unter Ihrer Gebäudehöhe im Thema «Fluchtwege» im Abschnitt «Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen»

 

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