Standort des Gebäudes
Nidwalden
Nutzung
Mehrfamilienhaus
In der Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 4.4.1, Absatz 3, ist definiert, dass in Flucht- und Rettungswegen keine brennbaren Dekorationen angebracht werden dürfen. Jedoch erlaubt Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziffer 4.2, Fussnote 2, einen gewissen Spielraum in Bezug auf einen Flächenanteil von brennbaren Materialien. Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Flucht- und Rettungswege» unter «Anforderungen an Baustoffe in Fluchtwegen».
Daraus lässt sich ableiten, dass z.B. einzelne Bilder in einem vertikalen Fluchtweg durchaus möglich sind, wenn die Toleranzschwelle nicht bereits mit anderweitigem vernachlässigbarem brennbarem Material erreicht ist. Kritisch zu beurteilen sind in jedem Fall leichtbrennbare Dekorationen.
Was toleriert werden kann, entscheidet die in Ihrem Kanton zuständige Vollzugsstelle (Brandschutzbehörde).