Muss in einem Einfamilienhaus der Aufzugsschacht aus einem Material der Brandverhaltensgruppe RF1 bestehen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Schwyz

Auch bei Einfamilienhäusern gelten die Bestimmungen für Aufzugsanlagen. Aufzugsschächte aus brennbaren Materialien müssen schachtseitig mit einem Material RF1 bekleidet werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 23-15 Beförderungsanlagen Ziffer 3.1)

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