Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Schwyz
Auch bei Einfamilienhäusern gelten die Bestimmungen für Aufzugsanlagen. Aufzugsschächte aus brennbaren Materialien müssen schachtseitig mit einem Material RF1 bekleidet werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 23-15 Beförderungsanlagen Ziffer 3.1)